Familiensachen

Verlöbnis

Der Ehe voraus geht das Verlöbnis.

In heutiger Zeit sind die Rechtsfolgen des Verlöbnisses unwesentlich geworden.

Auf die Eingehung der Ehe kann nicht geklagt werden.

 

Die Schadensersatzansprüche, die die §§ 1298, 1299 BGB nominieren und innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung des Verlöbnisses verjähren, spielen bei Auflösung des Verlöbnisses regelmäßig keinerlei Rolle.

Ehe

In ihrem rechtlichen Gehalt weitaus bedeutender ist die Ehe, durch die sich beide Teile zu dauernder Lebensgemeinschaft verpflichten.


Eheschließung

Vor dem Standesbeamten unter Beachtung der Formvorschriften.


Ehemane

Ehepartner sollen auch heute noch einen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen dies jedoch nicht, sofern sie dies nicht wollen.

In diesem Fall können heute beide Ehepartner ihren bisherigen Namen behalten.


Eheliche Lebensgemeinschaft

Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, wobei dies nur so lange gilt, wie die Ehe nicht gescheitert ist oder das Verlangen nach ehelicher Lebensgemeinschaft nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Die Haushaltsführung und die Aufnahme von Erwerbstätigkeit werden in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehepartners geregelt.


Unterhaltspflicht und verfahrenskostenvorschuss

1. Unterhalt

Die Ehegatten sind der Familie, d.h. auch einander, zu einem angemessenen Unterhalt verpflichtet.

 

2. Verfahrenskostenvorschuss

Dies betrifft den Fall, dass der eine Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits über persönliche Angelegenheiten zu tragen. In diesem Fall hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, der der Billigkeit entspricht. 


eheverträge

Die Ehepartner können ihre Ehe rechtlich selbständig durch Eheverträge ausgestalten. In diesen können sie beispielsweise Unterhaltsansprüche ausschließen oder begründen, den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung ausschließen. oder den Güterstand abweichend von dem Gesetz festlegen und ausgestalten.

Hierbei gelten Formvorschriften §1410 BGB.


Eheliches Güterrecht

Das eheliche Güterrecht beschäftigt sich mit den Fragen, die in Zusammenhang mit den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen der Eheleute steht.

Es gibt folgende Güterstände:

- Zugewinngemeinschaft

- Gütergemeinschaft

- Gütertrennung

- Eigentums- und Vermögensgemeinschaft


zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft bildet den gesetzlichen Gütestand.

In ihrem Wesen entspricht die Zugewinngemeinschaft einer Gütertrennung mit einem später erfolgenden Zugewinnausgleich.

 

1. Grundlagen der Zugewinngemeinschaft

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft behalten Frau und Mann ihre eigenen Vermögensmassen, d.h. ihnen gehört das in die Ehe Eingebrachte und das während der Ehe Erworbene weiterhin allein.

Ein gemeinschaftliches Eigentum besteht grundsätzlich jedoch nicht. 

 

2. Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft endet in jedem Fall mit dem Ende der Ehe, das durch Scheidung oder Tod eines oder beider Ehegatten eintritt.

Daneben endet die Zugewinngemeinschaft aber auch, wenn einer der Ehegatten vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt. 

 

3. Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft muss der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen werden.

Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen jedes Ehegatten.

Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Verheiratung vorhanden ist. 

 

4. Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, ohne dass dieser eine letztwillige Verfügung zugunsten des überlebenden Ehegatten hinterlassen hätte, so können auch erbrechtlich orientierte Regelungen zur Anwendung kommen.

Hierbei wird ein pauschalierter Zugewinnausgleich in der Form vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte ein Viertel des Gesamtvermögens des Verstorbenen verlangen kann, wobei es unerheblich ist, ob der Verstorbene überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hat. 


Gütertrennung


Gütergemeinschaft


Eigentums- und Vermögensgemeinschaft


Scheidung und Scheidungsfolgesachen

1. Scheidung

 

 

 

2. Scheidungsfolgesachen

 

 

a) Zugewinnausgleich

 

 

b) Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Reform des Zugewinnausgleichsrechts

 

 

c) Sorgerecht

 

 

 

d) Unterhalt

 

 

Lebenspartnerschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Verwandtschaft

Betreuung

Voraussetzungen


Umfang


Dauer


Betreuer


Wirkungen der Betreuung

Bei diesen Informationen bitte die aktuelle Rechtsprechung und die Erfahrung des eigenen Anwalts beachten.

Quelle: Handbuch für Rechtsanwaltsfachangestellte 21. Auflage 2016 von Jakoby/Jungbauer/Boiger, ZAP-Verlag