Das Strafverfahren

Verurteilung in einer Strafsache, was tun?

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Hierzu gehört der Strafanwalt.

 

Mit der Urteilsverkündung beginnt eine Frist von einer Woche zu laufen.

Diese Frist lässt einem Verurteilten die Wahl ein Rechtsmittel einzulegen.

 

Diese können sein:

- Berufung

- Revision

- Beschwerde

 

Das jeweilige Rechtsmittel muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung (mindestens) eingelegt werden.

 

In Strafsachen gibt es für den Angeklagten keine finanzielle Unterstützung. Dies nur für den Geschädigten im Adhäsionsverfahren. 

 

 

Die Berufung

Berufung wird gegen Entscheidungen des Amtsgerichts eingelegt

Binnen einer Woche ab Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden, das in der ersten Instanz entschieden hat.

Hierbei muss nicht zwingend begründet werden.

 

Die Revision

Gegen Urteile der Strafkammern des Landgerichts (inkl. Schwurgericht) sowie die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte.

Weiter kann auch gegen amtsgerichtliche Entscheidungen unter Überspringung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) sogleich Revision eingelegt werden.

Dies binnen einer Woche nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, sofern der angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war.

Andernfalls binnen einer Woche ab Zustellung des Urteils.

Die Revision ist zwingend zu begründen.

Revisionsbegründung muss binnen eines Monats einreicht werden.

Eine erneute Beweisaufnahme findet jedoch nicht statt, vielmehr wird das Urteil ausgehend von dem dortigen Feststellungen alleine auf begangene Rechtsfehler (Verfahrensfehler, fehlerhafte Anwendung des StGB bzw. der Nebengesetze) überprüft.

 

Die Beschwerde

Gegen Beschlüsse und Verfügungen (NICHT gegen Urteile) der Strafgerichte.

Mit der Beschwerde sind z.B. der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen unentschuldigt nicht erschienen Zeugen anfechtbar.

Die Beschwerde ist grds. unbefristet möglich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine sofortige Beschwerde vorsieht (Z.B. Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§46 Abs. 3 StPO), die binnen einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen ist.

 

 

 

 

Der Einspruch (z.B. bei Bußgeldsachen) OWiG

Die Geldbuße wird von der jeweils zuständigen Behörde durch einen Bußgeldbescheid festgesetzt. Der Betroffene hat die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

Dies schriftlich (oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) binnen zwei Wochen (maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde!) nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

 

Die Strafgerichte

Amtsgericht (AG)

Landgericht (LG)

Oberlandesgericht (OLG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Bei diesen Informationen bitte die aktuelle Rechtsprechung und die Erfahrung des eigenen Anwalts beachten.

Quelle: Handbuch für Rechtsanwaltsfachangestellte 21. Auflage 2016 von Jakoby/Jungbauer/Boiger, ZAP-Verlag